Gesetz über den
Wattenmeer-Nationalpark in Niedersachsen novelliert
Der
Niedersächsische Landtag hat am 18. Mai 2001 eine
umfangreiche Novelle zum Gesetz über den
Nationalpark "Niedersächsisches
Wattenmeer" beschlossen. Dieser Nationalpark
wird damit zu einem der ersten Schutzgebiete in
Deutschland, dessen Schutzvorschriften den Anspruch
erheben, auch einen Schutz im Rahmen des
Europäischen ökologischen Netzes "Natura
2000" zu gewährleisten. Der Schutzzweck zählt
die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen sowie
Tier- und Pflanzenarten nach der FFH-Richtlinie
ausdrücklich auf; außerdem umfasst er
ausdrücklich den Schutz der Vogelvorkommen nach
Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der
Vogelschutz-Richtlinie. Die Ausschuss-Empfehlung,
die den Gesetzesbeschluss darstellt, kann bereits
vor der amtlichen Bekanntmachung auf dem Server des
Niedersächsischen Landtages - www.landtag-niedersachsen.de
- Infothek - Archiv - abgerufen werden
(Drucksachen-Nr. 14/2465). Die zahlreichen
Einzeländerungen haben das seit 1985 bestehende
Grundgerüst der Schutzregelungen nicht fundamental
umgestaltet. Immerhin gilt nunmehr auch für die so
genannte Zwischenzone (Zone II) ebenso wie für die
Ruhezone im Grundsatz ein Verbot, Naturbestandteile
zu beschädigen oder zu verändern (vgl. § 14 Abs.
2 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG).
Befreiungen dürfen nur erteilt werden, wenn auch
die Voraussetzungen nach § 19c BNatSchG erfüllt
sind. Bemerkenswert sind weiterhin Veränderungen in
der äußeren Abgrenzung und der inneren Zonierung
des Nationalparks. So wurden einerseits stark
überformte Flächen wie Flugplätze oder
Campingplätze ausgegliedert; andererseits wurde der
Nationalpark nördlich der Inseln Borkum und Baltrum
um mehr als 40.000 Hektar in die Nordsee hinein
vergrößert. Besonders umstritten waren
Veränderungen der so genannten Erholungszonen auf
den Ostfriesischen Inseln, die für den Badebetrieb
offen stehen. Ihre Vergrößerung stellte eine
politische Gegenleistung dafür dar, dass - im
Unterschied zu den Nordfriesischen Inseln - große
Teile der Inselflächen weiterhin Teil der Ruhe- und
Zwischenzone im Nationalpark sind. Der Landtag
beauftragte die Landesregierung, sich bei der
abschließenden Festlegung der FFH-Gebietsabgrenzung
gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie dafür
einzusetzen, dass das FFH-Gebiet an die
Nationalpark-Grenzen angepasst wird
(Landtags-Drucksache 14/2486).
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