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Gesetz über den Wattenmeer-Nationalpark in Niedersachsen novelliert

Der Niedersächsische Landtag hat am 18. Mai 2001 eine umfangreiche Novelle zum Gesetz über den Nationalpark "Niedersächsisches Wattenmeer" beschlossen. Dieser Nationalpark wird damit zu einem der ersten Schutzgebiete in Deutschland, dessen Schutzvorschriften den Anspruch erheben, auch einen Schutz im Rahmen des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" zu gewährleisten. Der Schutzzweck zählt die im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen sowie Tier- und Pflanzenarten nach der FFH-Richtlinie ausdrücklich auf; außerdem umfasst er ausdrücklich den Schutz der Vogelvorkommen nach Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie. Die Ausschuss-Empfehlung, die den Gesetzesbeschluss darstellt, kann bereits vor der amtlichen Bekanntmachung auf dem Server des Niedersächsischen Landtages - www.landtag-niedersachsen.de - Infothek - Archiv - abgerufen werden (Drucksachen-Nr. 14/2465). Die zahlreichen Einzeländerungen haben das seit 1985 bestehende Grundgerüst der Schutzregelungen nicht fundamental umgestaltet. Immerhin gilt nunmehr auch für die so genannte Zwischenzone (Zone II) ebenso wie für die Ruhezone im Grundsatz ein Verbot, Naturbestandteile zu beschädigen oder zu verändern (vgl. § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG). Befreiungen dürfen nur erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen nach § 19c BNatSchG erfüllt sind. Bemerkenswert sind weiterhin Veränderungen in der äußeren Abgrenzung und der inneren Zonierung des Nationalparks. So wurden einerseits stark überformte Flächen wie Flugplätze oder Campingplätze ausgegliedert; andererseits wurde der Nationalpark nördlich der Inseln Borkum und Baltrum um mehr als 40.000 Hektar in die Nordsee hinein vergrößert. Besonders umstritten waren Veränderungen der so genannten Erholungszonen auf den Ostfriesischen Inseln, die für den Badebetrieb offen stehen. Ihre Vergrößerung stellte eine politische Gegenleistung dafür dar, dass - im Unterschied zu den Nordfriesischen Inseln - große Teile der Inselflächen weiterhin Teil der Ruhe- und Zwischenzone im Nationalpark sind. Der Landtag beauftragte die Landesregierung, sich bei der abschließenden Festlegung der FFH-Gebietsabgrenzung gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie dafür einzusetzen, dass das FFH-Gebiet an die Nationalpark-Grenzen angepasst wird (Landtags-Drucksache 14/2486).