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Grundsatzentscheidung zum Eisenbahn-Ausbau auf bahneigenem Gelände

Am 22. November 2000 hat der Planungsrechts-Senat des BVerwG in einer Grundsatzentscheidung zu der Frage Stellung genommen, ob Ausbaumaßnahmen auf gewidmetem Eisenbahngelände der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unterliegen (Az.11 A 4.00). Hintergrund sind erhebliche Reserve- und Pufferflächen der Bahn am Rande der genutzten Gleiskörper. Gestützt auf § 38 BNatSchG und auf die vorhandene Widmung als Eisenbahngelände hatte die DB Netz AG die Auffassung vertreten, dass auf einer solche Fläche jede beliebige Umgestaltung zulässig sei, ohne dafür Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen leisten zu müssen. Die Naturschutzbehörden - in diesem Fall unterstützt durch das Eisenbahn-Bundesamt - hatten dagegen geltend gemacht, dass eine Beseitigung von vorhandenem Busch- und Baumbestand zur Anlegung neuer Gleise nicht mehr durch den Bestandsschutz gedeckt sei. Dabei wurde der "vorhandene Bestand", auf dessen Fläche keine Eingriffe anzunehmen sind, vom EBA immerhin bis zu sechs Meter Abstand von den äußeren Gleisachsen der vorhandenen Bahnanlagen ausgedehnt, weil dieser Raum grundsätzlich aus Sicherheitsgründen von Bewuchs frei zu halten ist.

Das BVerwG betont zu §§ 38 Nr. 3 BNatSchG, dass es nur auf die konkrete tatsächliche Nutzung der Fläche bei In-Kraft-Treten des BNatSchG ankomme bzw. auf  konkret durch verbindliche Pläne vorgesehene Anlagen. Bei länger nicht genutzten Bahntrassen komme zwar eventuell eine "Reaktivierung" des früher genehmigten Bestandes in Betracht, die keinen erneuten Eingriff darstelle. Eine wesentliche Änderung der Bahnanlagen aufgrund eines neuen Verkehrskonzeptes, wie es im entschiedenen Fall für den nördlichen Eisenbahn-Innenring und den Lehrter Bahnhof in Berlin geplant wurde, könne aber den Bestandsschutz für Altanlagen nicht mehr in Anspruch nehmen. Außerhalb des Sechs-Meter-Abstandes sei zu Recht die Eingriffsregelung angewendet worden.