Grundsatzentscheidung zum
Eisenbahn-Ausbau auf bahneigenem Gelände
Am 22. November 2000 hat der
Planungsrechts-Senat des BVerwG in einer
Grundsatzentscheidung zu der Frage Stellung
genommen, ob Ausbaumaßnahmen auf gewidmetem
Eisenbahngelände der naturschutzrechtlichen
Eingriffsregelung unterliegen (Az.11 A 4.00).
Hintergrund sind erhebliche Reserve- und Pufferflächen
der Bahn am Rande der genutzten Gleiskörper. Gestützt
auf § 38 BNatSchG und auf die vorhandene Widmung
als Eisenbahngelände hatte die DB Netz AG die
Auffassung vertreten, dass auf einer solche Fläche
jede beliebige Umgestaltung zulässig sei, ohne dafür
Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen leisten zu müssen.
Die Naturschutzbehörden - in diesem Fall unterstützt
durch das Eisenbahn-Bundesamt - hatten dagegen
geltend gemacht, dass eine Beseitigung von
vorhandenem Busch- und Baumbestand zur Anlegung
neuer Gleise nicht mehr durch den Bestandsschutz
gedeckt sei. Dabei wurde der "vorhandene
Bestand", auf dessen Fläche keine Eingriffe
anzunehmen sind, vom EBA immerhin bis zu sechs Meter
Abstand von den äußeren Gleisachsen der
vorhandenen Bahnanlagen ausgedehnt, weil dieser Raum
grundsätzlich aus Sicherheitsgründen von Bewuchs
frei zu halten ist.
Das BVerwG betont zu §§ 38 Nr.
3 BNatSchG, dass es nur auf die konkrete tatsächliche
Nutzung der Fläche bei In-Kraft-Treten des BNatSchG
ankomme bzw. auf
konkret durch verbindliche Pläne vorgesehene
Anlagen. Bei länger nicht genutzten Bahntrassen
komme zwar eventuell eine "Reaktivierung"
des früher genehmigten Bestandes in Betracht, die
keinen erneuten Eingriff darstelle. Eine wesentliche
Änderung der Bahnanlagen aufgrund eines neuen
Verkehrskonzeptes, wie es im entschiedenen Fall für
den nördlichen Eisenbahn-Innenring und den Lehrter
Bahnhof in Berlin geplant wurde, könne aber den
Bestandsschutz für Altanlagen nicht mehr in
Anspruch nehmen. Außerhalb des
Sechs-Meter-Abstandes sei zu Recht die
Eingriffsregelung angewendet worden.
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