Artikelgesetz zur
UVP- und IVU-Richtlinie in Kraft
Im
Bundesgesetzblatt vom 2. August 2001 ist auf mehr
als 70 Seiten das Artikelgesetz zur Umsetzung der
europarechtlichen UVP- und der IVU-Richtlinie
verkündet worden. Es ist damit am 3. August in
Kraft getreten. Damit ist ein jahrelanges
Umsetzungsdefizit der Bundesrepublik bei diesen
beiden grundlegenden Umweltrechts-Richtlinien der EG
beseitigt.
Hinsichtlich der
IVU-Richtlinie (vom 24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Verminderung der
Umweltverschmutzung) mussten die europarechtlichen
Vorgaben für Industrieanlagen erstmals in das
bundesdeutsche Recht umgesetzt werden. Hieraus
resultieren vor allem Änderungen des
Immissionsschutz- und des Wasserrechts. Neben der
Anpassung an die Kriterien der EG für den
"Stand der Technik" musste eine
"integrierte" Betrachtung der
Umweltauswirkungen geregelt werden (§ 7 Abs. 1
BImSchG). Die bisherige separate Rolle der
wasserrechtlichen Zulassungen wurde aus diesem Grund
durch das Gebot abgeschwächt, verschiedene
Zulassungsentscheidungen inhaltlich eng zu
koordinieren (§ 10 Abs. 5 BImSchG).
Beim UVP-Recht ging
es nicht um die erstmalige Umsetzung einer völlig
neuen Richtlinie; dennoch sind die Änderungen im
deutschen Recht in diesem Bereich nicht weniger weit
reichend als diejenigen aufgrund der IVU-Richtlinie.
Durch die UVP-Änderungsrichtlinie und die
Rechtsprechung des EuGH in der zweiten Hälfte der
90-er Jahre war das bisherige deutsche System, das
die UVP an bestimmte Schwellenwerte oder eine
ohnehin gegebene Pflicht zu
Öffentlichkeitsbeteiligung koppelte, nicht mehr zu
halten. Neben die weiterhin vorhandenen Fallgruppen
mit einer strikten UVP-Pflicht, die überarbeitet
und ausgeweitet wurden, sind nun zur besseren
Anpassung an das Europarecht zahlreiche Tatbestände
getreten, in denen anhand einer
Einzelfallbetrachtung (sog. "Screening")
ermittelt wird, ob ein Vorhaben wegen möglicher
erheblicher Auswirkungen auf die Umwelt
UVP-pflichtig ist. Eine neue Anlage 2 zum UVP-Gesetz
regelt in enger Anlehnung an die Richtlinie
Kriterien für diese Bewertung. Die Anwendung dieser
Vorgaben im Verwaltungsvollzug, die bereits in den
letzten Jahren kraft unmittelbarer Geltung der
Richtlinie zu erfolgen hatte, ist für die
betroffenen Behörden nicht einfach.
Neben dieser
Ausdifferenzierung der UVP-Tatbestände kennt das
UVP-Gesetz noch rahmenrechtliche UVP-Pflichten, die
die Länder mit ihren Wasser- und Waldgesetzen
ausfüllen müssen. Hinzu kommen weitere
Projekttypen der UVP-Richtlinie, die das Bundesrecht
überhaupt nicht anspricht und die ebenfalls von den
Ländern zu regeln sind (z.B. Skipisten,
Kultivierung von Ödland). Angesichts des weiter
anhängigen Antrags der EG-Kommission, gegen
Deutschland wegen der unzureichenden UVP-Umsetzung
ein Zwangsgeld zu verhängen, lastet jetzt der
Handlungsdruck in doppelter Hinsicht auf den
Ländern: Sie müssen schnell durch UVP-Vorschriften
die bestehenden Regelungslücken schließen; und sie
müssen außerdem die Anwendung des neuen Rechts
durch ihre Vollzugsbehörden sicherstellen.
Insgesamt führt
das neue Recht dazu, dass die UVP das
Alltagsgeschäft der Vorhabenzulassungen erheblich
stärker prägen wird, als es bisher der Fall war.
Der Umsetzung der
europarechtlichen UVP- und IVU-Richtlinie und des
darin enthaltenen "Integrationsprinzips"
widmet sich auch die diesjährige Tagung des Vereins
für Umweltrecht am 3. und 4. Oktober.
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